Vereinssatzung

 

Musikverein „Musketiere“ Böhl e.V.

 

 

 

§ 1  Name

 

 

 

Der Verein führt den Namen Musikverein „Musketiere“ Böhl e.V.

 

Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Als Gründungstag gilt der 01.10.1955. Der Sitz des Vereins ist Böhl-Iggelheim.

 

 

 

§ 2  Zweck

 

 

 

         1.      Der Verein dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der Musik. Er will damit dazu beitragen, eine musikalische Kultur in der Bevölkerung aufzubauen und zu erhalten. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

          2.      Diesen Zweck verfolgt er durch:

 

a)      Regelmäßige Übungsstunden

 

b)      Durchführung von kulturellen Veranstaltungen und Konzerten

 

c)      Mitwirken bei Veranstaltungen

 

d)      Teilnahme an Musikfesten

 

e)      Förderung der Jugendausbildung

 

          3.      Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

 

          4.      Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

          5.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

          6.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

 

 

 

§ 3  Geschäftsjahr

 

 

 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 4  Mitgliedschaft

 

 

 

1.      Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

 

2.      Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.

 

3.      Als Mitglied kann auf schriftlichen Antrag  jede in § 4 Punkt 1 dieser Satzung  genannte Person aufgenommen werden, der die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

 

4.      Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an die Vorstandschaft. Sie ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig.

 

5.      Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss  des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.  Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den  Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet der Vereinsausschuss. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, erkennt es den Ausschließungsbeschluss an.

 

6.      Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt sofort jedes Recht dem Verein gegenüber.

 

 

 

§ 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

 

1.      Alle Vereinsmitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.

 

2.      Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen.

 

3.      Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

 

4.      Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge zu entrichten.

 

5.      Der regelmäßige Besuch der Übungsstunden sowie das Mitwirken bei allen vom Verein angesetzten Veranstaltungen muss Ehrensache eines jeden aktiven Mitgliedes sein. Durch ungerechtfertigtes, lässiges oder öfter unentschuldigtes Fehlen kann ein aktives Mitglied auf Beschluss  des Vorstandes nur noch als passives Mitglied des Vereins geführt werden.

 

 

 

§ 6  Ehrungen durch den Verein

 

 

 

1.      Aktive Mitglieder erhalten bei ununterbrochener

 

10jähriger aktiver Tätigkeit die Ehrennadel in Bronze

 

20jähriger aktiver Tätigkeit die Ehrennadel in Silber

 

25jähriger aktiver Tätigkeit die Ehrennadel in Gold

 

30jähriger aktiver Tätigkeit ein Ehrenpräsent

 

40jähriger aktiver Tätigkeit ein Ehrenpräsent

 

50jähriger aktiver Tätigkeit die große Ehrennadel in Gold

 

                                  

 

2.      Passive Mitglieder erhalten bei ununterbrochener

 

25jähriger Mitgliedschaft die Ehrennadel in Silber

 

40jähriger Mitgliedschaft die Ehrennadel in Gold

 

50jähriger Mitgliedschaft die große Ehrennadel  in Gold

 

3.      Jede Ehrung kann nur einmal vorgenommen werden. Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden.

 

4.      Zu Ehrenmitgliedern werden ohne weiteres Personen, die mindestens 50 Jahre ununterbrochen Vereinsmitglied sind.

 

5.      Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

 

 

 

 

§ 7  Organe des Vereins

 

 

 

1.      Die Organe des Vereins sind:

 

a)      der Vorstand

 

b)      der Vereinsausschuss

 

c)      die Mitgliederversammlung

 

2.      Die Angelegenheiten des Vereins werden verwaltet durch

 

a)      Den Vorstand

 

b)      Den Vereinsausschuss

 

c)      Die Mitgliederversammlung

 

3.      Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

4.      Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können, nicht mitwirken.

 

5.      Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und Schriftführer oder dessen jeweiligen Stellvertreter zu unterzeichnen.

 

 

 

 

 

§ 8  Der Vorstand

 

 

 

1.      Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertretern. Der geschäftsführende Vorstand erweitert sich um den 1. Kassierer sowie den 1. Schriftführer.

 

2.      Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.  Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt eine außerordentliche Mitgliederversammlung  ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

 

3.      Der Vorstand hält satzungsgemäße Geschäftsbesprechungen ab, zu denen er auch andere Vereinsausschussmitglieder einladen kann.

 

4.      Der Verein wird von dem 1. Vorsitzenden sowie seinen Stellvertretern gerichtlich und außergerichtlich nach innen und außen vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

 

5.      Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Ausschusses und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse.

 

6.      Ein 1. Vorsitzender kann für besondere, hervorragende Verdienste zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Er hat auf Lebzeiten Teilnahme- und Stimmrecht im Vereinsausschuss, außer dieses Recht wird bei einer Mitgliederversammlung widerrufen.

 

 

 

 

 

§ 9  Der Vereinsausschuss

 

 

 

1.      Die Mitgliederversammlung mit Neuwahlen wählt auf die Dauer von zwei Jahren den gesamten Vereinsausschuss. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und insbesondere in satzungsgemäßen Fragen zu beraten. Er ist generell dem Vorstand unterstellt.

 

2.      Die Wahl des Vereinsausschusses wird durch geheime Wahl durchgeführt. Bei Stimmengleichheit muss der Wahlvorgang wiederholt werden. Wiederwahl ist zulässig.

 

3.      Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens drei Ausschussmitglieder beantragen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind.

 

 

 

 

 

§ 10  Organe des Vereinsausschusses

 

 

 

1.      Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:

 

a)      dem Vorsitzenden

 

b)      bis zu zwei Stellvertretern

 

c)      dem 1. Kassierer

 

d)      dem 2. Kassierer

 

e)      dem 1. Schriftführer

 

f)       dem 2. Schriftführer

 

g)      dem Jugend- und Ausbildungsleiter

 

h)      bis zu 6 Beisitzern

 

i)        den Ehrenvorsitzenden

 

2.      Ein Aktiven-Vertreter kann durch die aktiven Mitglieder, ein Jugendvertreter durch die Jugendabteilung gewählt werden. Beide haben bei Bedarf Teilnahme- und Rederecht im Vereinsausschuss, ihre  Anliegen betreffend.

 

3.      Weitere Vereinsmitglieder können bei Bedarf durch den Vorsitzenden zu einer Sitzung des Vereinsausschusses eingeladen werden.

 

 

 

 

 

§ 11  Die Mitgliederversammlung

 

 

 

1.      Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt, alle zwei Jahre mit Neuwahlen.

 

2.      Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.  Auch können 1/3 der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen.

 

3.      Die Mitgliederversammlung wird durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Böhl-Iggelheim und mit schriftlicher  Einladung der außerhalb  von Böhl-Iggelheim wohnhaften Mitgliedern  bekanntgegeben.

 

4.      Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende, wenn er verhindert ist, einer seiner Stellvertreter. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

5.      Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

 

a)      Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts

 

b)      Entlastung des Vorstandes

 

c)      Wahl des Vorstandes und des Ausschusses

 

d)      die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

 

e)      die  Aufstellung und Änderung der Satzung

 

f)       die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen hat

 

g)      die Auflösung des Vereins.

 

 

 

§ 12  Wahl und Stimmfähigkeit

 

 

 

1.      Die Mitglieder erlangen mit dem vollendeten 16. Lebensjahr das aktive und passive Wahlrecht.

 

2.      Die Wahl in den geschäftsführenden Vorstand setzt das vollendete 18. Lebensjahr voraus.

 

3.      Zur Übernahme eines Vereinsamtes kann niemand gezwungen werden.

 

 

 

 

 

§ 13  Kassenführung

 

 

 

1.      Die Kassengeschäfte erledigt der 1. Kassierer.

 

Er ist berechtigt:

 

a)      Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen

 

b)      Alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.

 

2.      Er hat die Einnahmen und Ausgaben genau zu verbuchen und die hierzu gehörenden Belege geordnet aufzubewahren.

 

3.      Er hat für die regelmäßigen Eingänge der Beiträge zu sorgen und ein genaues Mitgliederverzeichnis zu führen.

 

4.      Er hat in der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.

 

5.      Der Abschluss der Kasse wird durch zwei in der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder geprüft und nach Richtigbefund dem Kassierer in der Mitgliederversammlung das Vertrauen ausgesprochen.

 

6.      Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben, sind zur Bestreitung von Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger Ausgaben nach § 2 zu verwenden sind.

 

7.      Bankvollmachten haben zur Bestreitung der laufenden Ausgaben der 1. Vorsitzende, seine Stellvertreter sowie der 1. Kassierer. Bei außerordentlichen Ausgaben entscheidet der Vereinsausschuss oder die Mitgliederversammlung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 14  Satzungsänderung

 

 

 

1.      Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jeweils eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden gestellt werden.

 

2.      Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

 

 

 

 

§ 15  Mitgliedsbeitrag

 

 

 

1.      Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

2.      Bei Ernennung zum Ehrenmitglied entfällt die Beitragspflicht.

 

3.      Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie sich in der Erstausbildung befindliche  Jugendliche  sind beitragsfrei.

 

4.      Der Mitgliedsbeitrag unterscheidet sich in Einzel- und Familienbeitrag. Beim Familienbeitrag mit Kindern beginnt deren Einzelmitgliedschaft mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

5.      Die musikalische Ausbildung im Verein und alle damit verbundenden Regelungen werden in einer Ausbildungsordnung durch den Vorstand festgesetzt. Die Ausbildungsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

 

 

§ 16  Auflösung des Vereins

 

 

 

1.      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

2.      Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

 

a)      der geschäftsführende Vorstand mit einer Mehrheit von 3/5 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

 

b)      von 2/3 der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 

3.      Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

 

4.      Bei der Auflösung des Vereins oder bei  Wegfall steuerbegünstigter Zweck fällt das Vermögen des Vereins an die politische Gemeinde Böhl-Iggelheim, die  es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Böhl-Iggelheim, 11.10.2013